AEB / Einkaufsdokumente

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Unternehmensgruppe ERBACHER the food family*

 § 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der operativen Gesellschaften der Unternehmensgruppe ERBACHER the food family* (nachfolgend: „ERBACHER the food family“ oder auch „das Unternehmen“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Lieferanten“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Lieferanten, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste; über Änderungen dieser AEB wird das Unternehmen den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. Dieses Einwilligungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger abweichender Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Unternehmens maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten dem Unternehmen gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  § 2 Lieferzeit und Lieferverzug 

(1) Die in der Bestellung seitens des Unternehmens angegebene Lieferzeit ist bindend. Innerhalb von spätestens zwei Werktagen nach Bestellung erteilt der Lieferant eine schriftliche Auftragsbestätigung. Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich Rechte des Unternehmens – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in § 2 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann das Unternehmen – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Unternehmen überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  § 3 Leistung, Gefahrübergang 

(1) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung (Herstellung der Ware/Erbringung der Dienstleistung) durch Dritte erbringen zu lassen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf das Unternehmen über.

  § 4 Lieferbedingungen

(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands DDP (ICC 2010) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von ERBACHER the food family in Kleinheubach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, für den bestätigten Liefertermin im Vorfeld der Lieferung ein entsprechendes Zeitfenster in dem vom Unternehmen bereitgehaltenen Buchungsportal verbindlich zu buchen.

(3) Der Lieferung ist zwingend ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizulegen: Absenderadresse, Lieferadresse gemäß Bestellung, Bestellnummer des Unternehmens, Unternehmens-Materialnummer (falls vorhanden), Materialbeschreibung, Menge, Chargennummer (falls vorhanden) und ggf. Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware.

(4) Verpackte Waren sind fest mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen zu versehen. Bei unverpackten, losen Waren sind diese auf den Begleitpapieren anzugeben. Die Lieferung von verpackten Waren hat auf chargenreinen Paletten zu erfolgen.

(5) Für den Straßentransport von unverpackten Futtermitteln gilt folgendes: Die Transportunternehmen müssen nach QS, GMP oder einem als gleichwertig anerkannten Standard zertifiziert sein (Ausnahme: Futtermittel tierischen Ursprungs). Die Bestimmungen der IDTF (www.icrt-idtf.com) bezüglich Vorfrachten und Behälterreinigungen sind einzuhalten. Die letzten drei Vorfrachten und Reinigungen sind dem Unternehmen stets vor der Entladung mitzuteilen und bei Bedarf nachzuweisen.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, eine dem Warenwert entsprechende Transportversicherung abzuschließen. Das Unternehmen ist berechtigt, einen entsprechenden Versicherungsnachweis anzufordern.

(7) Die Lieferanten verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen unverzüglich beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten dem Unternehmen gegenüber nicht außer Kraft.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen nationalen sowie EU-Gesetze einschließlich der jeweils gültigen EU-/UN-Sanktionsvorschriften sowie der anwendbaren Lieferkettengesetze (ab deren Inkrafttreten).

  § 5 Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Unternehmens vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dessen Bank eingeht; Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind vom Unternehmen nicht zu vertreten.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Unternehmen in gesetzlichem Umfang zu. Das Unternehmen ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 § 6 Qualitätsanforderungen 

(1) Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des anwendbaren nationalen EU-Lebensmittel- und Futtermittelrechts, entspricht und darüber hinaus frei von Mängeln oder Fehlern im Sinne des BGB bzw. des Produkthaftungsgesetzes ist. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass dem Unternehmen stets eine aktuelle Spezifikation und, soweit erforderlich, ein Sicherheitsdatenblatt der Ware vorliegt. Die vom Lieferanten ausgefüllte, unterschriebene und vom Unternehmen freigegebene Lieferantenselbstauskunft ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Soweit diese Einkaufsbedingungen Futtermittel für Tiere betreffen, die zur Lebensmittelgewinnung dienen, muss die Ware für die Verwendung im QS- und GMP-System geeignet sein. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Unternehmen jede Änderung dieses Status unverzüglich anzuzeigen.

(3) Sofern die gelieferte Ware direkt per Durchleitung von Verbrennungsgasen getrocknet wird, sichert der Lieferant vor Erstanlieferung zu, dass diese durch den Brennstoff Gas erzeugt werden, oder er stellt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über die verwendete Trocknungsmethode aus.  

 §  7 Mangelhafte Lieferung 

(1) Bzgl. der Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür verschuldensunabhängig, dass die Ware bei Gefahrübergang auf das Unternehmen die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Warenbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Warenbeschreibung vom Unternehmen, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB). In allen Fällen gilt die Rüge des Unternehmens (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen beim Lieferanten eingeht.

(4) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Unternehmens bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet das Unternehmen jedoch nur, wenn es erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag, oder das Unternehmen den Mangel zu vertreten hat.

(5) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Unternehmens durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Unternehmen gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann das Unternehmen den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für das Unternehmen unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird das Unternehmen den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(6) Im Übrigen ist das Unternehmen bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat es nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

  § 8 Produzentenhaftung 

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er dem Unternehmen insoweit auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant dem Unternehmen Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von seitens des Unternehmens durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird das Unternehmen den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  § 9 Rechtswahl und Gerichtsstand 

(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aschaffenburg.

*Zur Unternehmensgruppe ERBACHER the food family gehören derzeit folgende Einzelfirmen:

• Josera GmbH & Co. KG
• FarmChamps GmbH & Co. KG
• Erbacher Food Intelligence GmbH & Co. KG
• Green Sale GmbH & Co. KG
• foodforplanet GmbH & Co. KG
• Josera Erbacher Service GmbH & Co. KG
• Josera Polska Sp. z o.o.
• Josera Petfood GmbH & Co. KG
• Erbacher Nutrition Technik GmbH
• Erbacher Immobilien GmbH
• EFF Maschinen GmbH & Co. KG
• EFF Immobilien GmbH & Co. KG